Das HinschG tritt am 02. Juli 2023 in Kraft
Das Wichtigste in Kürze
Am 02. Juli 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Das HinSchG ist die Umsetzung der EU Whistleblower Richtlinie in deutsches Recht.
Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen bis dahin interne Hinweisgebersysteme eingerichtet und implementiert haben. Unternehmen mit 50 – 249 Mitarbeitenden wird eine Übergangsfrist bis 17. Dezember 2023 eingeräumt.
Wichtig ist hierbei, dass die Mitarbeiterzahl pro Kopf und nicht die FTE (Full Time Equivalent) – Zahl ausschlaggebend ist.
Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch des Hinweisgebers auch persönlich möglich sein. Die interne Meldestelle muss den Eingang einer Meldung innerhalb von 7 Tagen bestätigen und innerhalb von 3 Monaten über die ergriffenen Maßnahmen informieren.
Die Vorgaben und Regelungen die sich aus der DSGVO ergeben sind dabei stets zu berücksichtigen.
Es war ein langer Gesetzgebungsprozess: Am 16. Dezember 2019 trat die EU – Whistleblower – Richtlinie in Kraft.
Diese hätte bis Ende 2021 umgesetzt werden müssen, weshalb gegen Deutschland seit dem ein teures Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission lief. Nun ist es soweit und das HinSchG tritt zum 02.07.2023 in Kraft.
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Mitarbeiter, die einen Hinweis über einen Missstand im Unternehmen melden, vor Repressalien schützen.
Wie die DSGVO gilt auch das HinSchG für alle Unternehmen. Jedoch gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nur für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern.
- Für alle Unternehmen gilt: Hinweisgebende können sie an eine externe Meldestelle wenden. Eine interne Meldung wird jedoch empfohlen, falls eine interne Meldestelle vorhanden ist.
- Sobald Unternehmen mindestens 50 Mitarbeiter haben oder in speziellen Branchen tätig sind (z.B. Finanzdienstleistungen oder Gesundheitswesen) muss eine interne Meldestelle implementiert werden.
- Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist bis zum 17.12.23.
- Bei Unternehmen ab 250 Beschäftigten muss die Umsetzung mit Inkrafttreten des Gesetzes, also zum 02.07.2023 erfolgen.
- Ein Meldung von Hinweisen muss schriftlich, telefonisch und auf Wunsch auch persönlich möglich sein.
- Die Meldekanäle müssen die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und Dritter, bewahren können.
- Unbefugten Mitarbeitern muss der Zugriff darauf verwehrt bleiben (Vertraulichkeitsgebot).
- Eine Pflicht zur Ermöglichung einer anonymen Meldung besteht derzeit nicht. Zu beachten ist allerdings, dass die Möglichkeit zur anonymen Meldung die Bereitschaft die interne Meldestelle zu nutzen erhöhen kann.
- Der Eingang einer Meldung muss dem Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen bestätigt werden.
- Die gemeldeten Hinweise müssen innerhalb von 3 Monaten bearbeitetet und daraus resultierende Maßnahmen an den Hinweisgeber gemeldet werden.
- Die Meldungen müssen unter Wahrung des Vertraulichkeitsgebotes für drei Jahre gespeichert werden.
Die Meldung des Hinweises muss unter „hinreichendem Grund“ erfolgen und der Wahrheit entsprechen.
Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlich falscher Meldung macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
Die Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn diese an eine interne/externe Meldestelle gemeldet wurden ohne Reaktion oder Behebung.
Ist das nicht der Fall, so kann ein Bußgeld verhängt werden.
Sollte ein Unternehmen seiner Pflicht eine interne Meldestelle einzurichten nicht nachkommen, so wird das mit Bußgeldern bis zu 20.000 € geahndet.
Zeitlicher Ablauf
Ende 2019
Am 16.12.2019 wird die grundlegende EU-Whistleblower-Richtlinie veröffentlicht. Sie muss innerhalb von zwei Jahren in allen EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt sein.
Ende 2020
Das Justizministerium gibt einen ersten Entwurf für ein mögliches Hinweisgeberschutzgesetz bekannt. |
November 2021
Die neue Ampel-Koalition will die grundlegenden Anforderungen der EU-Richtlinie erhöhen, nennt aber keinen konkreten Umsetzungszeitraum.
Dezember 2021
Die Umsetzungsfrist zur Whistleblower-Richtlinie endet am 17.12.2021.
April 2022
Das Bundesjustizministerium (BMJ) veröffentlicht einen Referentenentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz.
Juli 2022
Das Bundeskabinett verabschiedet am 27.07.2022 den entsprechenden Regierungsentwurf.
September 2022
Am 29.09.2022 findet die 1. Lesung zum Hinweisgeberschutzgesetz im Bundestag statt.
Dezember 2022
In 2./3. Lesung wird der vorliegende Entwurf am 16.12.2022 vom Bundestag verabschiedet.
Februar 2023
Der Bundesrat stimmt dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung vom 10.02.2023 nicht zu. |
April 2023
Am 05.04.2023 fordern CDU und CSU einen Vermittlungsausschuss ein, der den aktuellen Konflikt um das Hinweisgeberschutzgesetz lösen soll. Diesem Vorschlag stimmt die Bundesregierung zu.
Mai 2023
Der Bundesrat stimmt in seiner Sitzung vom 12.05.2023 dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz zu.
Juni 2023
Am 02.06.2023 wird das
Hinweisgeberschutzgesetz im
Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2023 I Nr. 140
bekannt gegeben.
So können wir Sie unterstützen
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtskonformen Umsetzung des HinSchG.
Mit unserem Hinweisgeber-System können Sie unkompliziert eine systembasierte interne Meldestelle einrichten, über die Hinweisgeber Ihre Anliegen melden können. Somit können Sie rechtzeitig reagieren, Ihr Unternehmen vor Fehlverhalten schützen und sicher mit den Hinweisgebern kommunizieren.
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