Behördlicher Datenschutzbeauftragter

D3 Datenschutz ist Ihre interdisziplinäre Gesellschaft für ganzheitlichen Datenschutz.

Über D3 Datenschutz

Wer wir sind

D3 Datenschutz ist eine interdisziplinäre Gesellschaft für ganzheitlichen Datenschutz.

Unser Expertenteam 
kümmert sich um alle Belange rund um die Themen Datenschutz und Datensicherheit.

Wir sind erfahrene Juristen und Berater, Sie  verstehen und so für eine schnelle Umsetzung von innen sorgen.

Unsere Mission

Datenschutz leicht gemacht.  

Wir unterstützen Unternehmen ganzheitlich und individuell dabei, Datenschutz sicher und gesetzeskonform umzusetzen.
Denn jeder Mensch muss sich darauf verlassen können, dass seine Daten sicher sind. 

Unsere Leistungen

Wieso D3 Datenschutz?

Wir nehmen uns Zeit für Sie und beraten Sie individuell nach Ihren Anforderungen – auf Wunsch auch vor Ort.

Wir haben alle Prozesse standardisiert und optimiert. So können Sie sich auf eine schnelle, unkomplizierte Umsetzung verlassen.

Egal ob Datenschutz oder IT-Sicherheit:
Wir verfügen über alle relevanten Arbeitsmittel und aktuellen Vorlagen und unterstützen Sie ganzheitlich.

Wir setzen auf eine hochqualifizierte Ausbildung unserer Experten und lassen uns von führenden Institutionen jährlich prüfen.

Wir stellen Sie und Ihre Bedürfnisse in den Mittelpunkt des Handelns.

Wir stehen Ihnen mit verschiedenen Qualifikationen aktiv zur Seite.

Datenschutz für Behörden

Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) ist für Behörden und öffentliche Stellen gemäß Art. 37 DSGVO, § 5 BDSG immer verpflichtend.

Zusätzlich gelten für diese auch die Datenschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer, die teilweise ergänzende Regelungen festlegen.

Einzelne Behörden oder öffentliche Stellen können nach Art. 37 Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BlnDSG unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und ihrer Größe einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen.

Die Benennung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten ist sowohl intern als auch extern möglich. Als behördlicher Datenschutzbeauftragter sollte jemand bestellt werden, der die spezifischen landesrechtlichen Regelungen kennt und diese anwenden kann. Weiter gelten für den behördlichen DSB die selben Voraussetzungen wie für den betrieblichen gemäß Art. 37 (5) DSGVO. Aufgrund des benötigten Fachwissens, insbesondere in den datenschutzrechtlichen Landesgesetzen, ist es empfehlenswert den behördlichen Datenschutzbeauftragten extern zu benennen.

Die verpflichtenden Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus Artikel 39 DSGVO sowie § 5 BDSG:

Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;

Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;

Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35

Der Datenschutzbeauftragte (DSB) ist Ansprechpartner und Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.

Egal ob in Bereichen...

Kultur und Tourismus
Soziales
Personal
Organisation
Informationstechnik
u.v.m.

Datenschutzrechtliche Fragenstellungen begegnen Ihnen überall in Ihrem Alltag:

So können wir Sie unterstützen

Hinweis: Verbund mehrere Gemeinden innerhalb eines Landkreises
Im Rahmen eines Verbundes und der ggf. gemeinsamen Benennungen eines behördlichen Datenschutzbeauftragten für kleine Gemeinden / Kommunen innerhalb eines Landkreises bieten wir Ihnen Kooperationskonditionen an. 

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